Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Staatsangehörigkeitsrecht

Artikel
Gesetzbücher
Gesetzbücher© REGIERUNGonline/Stutterheim

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit vor allem aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird. Seit dem Jahr 2000 ist zusätzlich ein Erwerb bei Geburt im Inland und ausländischen Eltern möglich.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 StAG)

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wiedergutmachungseinbürgerung

Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, durch das ein gesetzlicher Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung für Personen geschaffen wird, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder nicht erworben haben, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG besitzen, und für deren Abkömmlinge.

Das Gesetz beinhaltet außerdem ein zehnjähriges Erklärungsrecht, durch das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Regelungen in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet wird, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung zu erhalten.

Bei Fragen zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.

nach oben