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Flughafentransitvisum
Flughafentransit, © colorbox
Voraussetzungen für einen Flughafentransit über deutsche Flughäfen:
Anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz
Für den Flughafentransit über Deutschland benötigen Sie analog wie für eine Einreise einen von Deutschland anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz. Besondere Hinweise für Palästinenser und Somalier zur Anerkennungslage siehe unten.
Flughafentransitvisum in bestimmten Fällen
Transitprivileg:
Für die große Mehrzahl Reisender, welche für die Einreise normalerweise ein Visum benötigen, gilt für den Transit das sogenannte „Transitprivileg“. Wenn Sie aus einem Nicht-Schengenstaat kommend beim Zwischenstopp auf einem deutschen Flughafen den internationalen Transitbereich nicht verlassen und der nächste Flughafen ebenfalls in einem Land außerhalb des Schengen-Raums liegt, benötigen Sie für den Transitaufenthalt kein Visum.
Transit mit Einreise:
Ist bei der Reise die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten erforderlich, z. B.
- bei einem Terminalwechsel,
- wenn die Reiseroute hintereinander über zwei Flughäfen im Bereich der Schengener Staaten führt,
- das Endreiseziel im Schengen-Raum liegt oder
- bei der Reise über einen anderen als die u.g. fünf Flughäfen,
benötigen die oben genannten Reisenden ein einheitliches Schengen-Visum. Informieren Sie sich vorab genau über den geplanten Reiseverlauf bei dem Reisebüro/der Fluggesellschaft und ob ein Terminalwechsel erforderlich wird.
Flughafentransitvisum:
Für die Staatsangehörigen der folgenden Länder gilt das Transitprivileg nicht, d. h. beim Transit über einen deutschen Flughafen ist grundsätzlich ein Flughafentransitvisum nötig.
Afghanistan |
Libanon |
Äthiopien |
Mali |
Bangladesch |
Nigeria |
Eritrea |
Pakistan |
Ghana |
Somalia |
Indien |
Sri Lanka |
Iran |
Sudan |
Irak |
Südsudan |
Jordanien* |
Syrien |
Kongo (DRC) |
Türkei* |
Kuba |
* für diese Länder gelten bestimmte Ausnahmebestimmungen
Ausnahmen:
Auch o.g. Staatsangehörige benötigen in folgenden Fällen kein Flughafentransitvisum:
- Inhaber gültiger Visa oder nationaler Aufenthaltstitel von EU und Schengen-Staaten
- Inhaber nationaler Aufenthaltstitel von Andorra, Japan, Kanada, San Marino oder Vereinigte Staaten von Amerika.
- Inhaber gültiger Visa der EWR-Staaten (EU-Staaten und Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellter Visa.
- Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgern (Ehe-/Lebenspartner, Kinder und Enkel unter 21 Jahren. Eltern und Großeltern, sofern sie vom Unionsbürger unterhalten werden)
Bestätigtes Flugticket für einen Anschlussflug ins Zielland
Bestätigtes Flugticket:
Sofern die Reise über die Flughäfen Frankfurt oder München verläuft, müssen Sie über einen bestätigtes Flugticket für einen Anschlussflug innerhalb von 24 Stunden nach planmäßiger Ankunft verfügen. Sofern Sie über die weiteren unten genannten Flughäfen reisen, müssen Sie über ein bestätigtes Flugticket für einen Weiterflug am gleichen Tag verfügen.
Nur die nachfolgend genannten fünf deutschen Flughäfen verfügen über einen internationalen Transitbereich, der ein Umsteigen ohne formelle Einreise in das Schengen-Gebiet ermöglicht:
- Frankfurt/Main (FRA)
- München (MUC)
- Berlin-Brandenburg (BER)
- Hamburg (HAM, 4:30 Uhr - 23:30 Uhr)
- Düsseldorf (DUS, 6:00 Uhr - 21:00 Uhr)
Wichtige Informationen für syrische Staatsangehörige:
Syrische Reisepässe sind nur dann anerkannt, wenn sie vor der ausstellenden Behörde vom Passinhaber unterschrieben wurden. Sollte Ihr Reisepass diese Anforderung nicht erfüllen, dann wenden Sie sich bitte an die Syrische Botschaft in Riad zwecks Nachholung der Unterschrift.
Wichtige Informationen für Palästinenser:
Sie können an einem deutschen Flughafen nur umsteigen, wenn Sie über ein von Deutschland anerkanntes Reisedokument verfügen. Dies sind zurzeit:
- von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellter Reisepass oder „Travel Document“ nur dann, wenn die in dem Dokument aufgeführte ID-Nummer mit der Ziffer 4,8 oder 9 beginnt
- von den ägyptischen Behörden erteiltes „Document de Voyage por les Réfugiés Palestieniens“ bzw. „Travel Document for Palestinian Refugees“ nur dann, wenn das Dokument einen ägyptischen Rückkehrsichtvermerk mit ausreichender Gültigkeitsdauer enthält und der Inhaber seinen Wohnsitz in Ägypten hat
- von den jordanischen Behörden erteilter Fremdenpass (Reisepass der Serie „T“)
- von den syrischen Behörden erteiltes „Document de Voyage pour les Refugies Palestiniens“ bzw. „Travel Document for Palestinian Refugees“, sofern Deutschland in den Geltungsbereich des Dokuments eingeschlossen ist (nur mit Visum)
Wenn Sie nicht im Besitz eines der genannten anerkannten Dokumente sind, können Sie Ihre Reiseroute nicht über einen deutschen Flughafen wählen. Von libanesischen Behörden ausgestellte Reisedokumente für palästinensische Flüchtlinge sind in Deutschland nicht anerkannt.
Wichtige Informationen für somalische Staatsangehörige:
Bitte beachten Sie, dass von den somalischen Behörden nach dem 31.01.1991 erteilte Reisepässe und weitere Reisedokumente in Deutschland nicht anerkannt sind. Sie können mit einem solchen Dokument kein Visum für den Flughafentransit erhalten.