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Biometrische Reisepässe (Europapässe)

Biometrischer Pass

Biometrischer Pass, © dpa

Artikel

Seit dem 1. November 2007 sieht das Passgesetz die Speicherung von Fingerabdrücken auf einem Chip vor. Die Daten Ihrer Fingerabdrücke können nicht aus einem vorherigen Pass übernommen werden, da gemäß Bundesdatenschutzgesetz die bei der Antragsabgabe aufgenommenen Fingerabdruckdateien nach Aushändigung des Reisepasses automatisch gelöscht werden müssen.

Fingerabdrücke für den biometrischen Pass müssen ab dem 6. Lebensjahr des Antragstellers abgegeben werden.

Ab dem 10. Lebensjahr muss auch die Unterschrift des Passinhabers aufgenommen werden.

Für Antragsteller unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeit des biometrischen Reisepasses 6 Jahre. Für Antragsteller ab dem vollendeten 24. Lebensjahr beträgt die Gültigkeit 10 Jahre.

Für die Beantragung eines Passes oder Personalausweises an der Botschaft Riad buchen Sie bitte einen Termin.

Für die am Generalkonsulat Djidda sind mittwochs Termine verfügbar, diese können über das Kontaktformular gebucht werden.

Bei Minderjährigen müssen beide sorgeberechtigte Elternteile bei der Passbeantragung anwesend sein. Sollte dies nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte vorab mit uns in Verbindung.


Zur Beantragung bitten wir Sie folgende Unterlagen im Original und mit jeweils einer Kopie mitzubringen:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • 1 biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate) - siehe Muster
  • den derzeit gültigen Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • ggf. Heiratsurkunde
  • Einbürgerungsurkunde, falls die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde
  • Aufenthaltsberechtigung für Saudi-Arabien
  • Abmeldebestätigung der letzten deutschen Wohnadresse
  • ggf. Nachweis des akademischen Grades, falls Eintragung gewünscht

Sämtliche Unterlagen sind bei Erstbeantragung an der jeweiligen Auslandsvertretung im Original vorzulegen. Bei ausländischen Urkunden informieren Sie sich bitte bei der für den Ausstellungsstaat zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu deren Anerkennungsfähigkeit.

Die Botschaft bzw. das Generalkonsulat behalten sich das Recht vor, bei Bedarf weitere Unterlagen nachzufordern.

Doktortitel werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 PassG in den Pass eingetragen. Der Doktorgrad muss jedoch nachgewiesen werden (z. B. durch eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis), sofern er sich nicht schon aus dem Personalausweis, einem früheren Pass oder dem Melderegister ergibt. Er wird ohne Zusatz in abgekürzter Form mit Punkt eingetragen (z. B. „DR.“, „DR. HC.“, „DR. EH.“).

Doktorgrade, die in der Bundesrepublik Deutschland nur mit Beifügung der Fakultät und Verleihungshochschule geführt werden dürfen (z. B. „Dr. med./Univ. Prag“), sowie andere akademische Grade (z. B. PhD), die nach dem Hochschulrecht der Länder verliehen werden können, werden in den Reisepass nicht eingetragen. Berufsdoktorate sind grundsätzlich nicht eintragungsfähig. Andere akademische Grade oder Berufsbezeichnungen als der Doktorgrad („Professor“, „Prof.“, u.a.) können nicht in den Pass eingetragen werden.

Derzeit müssen Sie mit einer Lieferzeit des Passes im Durchschnitt neun Wochen nach Abgabe der Anträge rechnen.

Eine Übersicht zu den Gebühren finden Sie hier.

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