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FAQs zur Änderung der Zuständigkeit

21.05.2026 - Artikel
  1. Ich lebe in Syrien und möchte ein Visum beantragen. Wer ist für mich zuständig?

Sie können Ihr Visum seit 20.05.2026 an den deutschen Auslandsvertretungen in Amman, Beirut und Erbil beantragen.

  1. Ich bin syrische Staatsangehörige und lebe außerhalb von Syrien. Wer ist für mich zuständig?

Wenn Sie seit mehr als sechs Monaten außerhalb von Syrien leben, dann ist die Auslandsvertretung in diesem Land für Sie zuständig.

  1. Das ist der Unterschied zwischen einer Registrierung bzw. Terminbuchung und einem Antrag?

Eine Registrierung oder Terminbuchung ist kein Antrag. Eine Registrierung auf einer Warteliste unter Angabe Ihrer persönlichen Daten zeigt der Auslandsvertretung, dass Sie einen Termin brauchen, um einen Visumantrag zu stellen. Sie haben erst einen Antrag gestellt, wenn Sie Ihre Dokumente physisch bei einer der Auslandsvertretungen eingereicht und Ihre biometrischen Daten (Foto und Fingerabdrücke) abgegeben haben.

  1. Ich habe mich auf der Warteliste an der Auslandsvertretung in Riad vor dem 20.05.2026 registriert. Muss ich etwas tun?

Wenn Ihnen die Auslandsvertretung bereits ein Termin mit konkretem Datum und Uhrzeit zugewiesen hat, können Sie diesen wahrnehmen. Wenn Sie noch keinen konkreten Termin haben, müssen Sie Ihre Registrierung stornieren und sich an einer der nun zuständigen Auslandsvertretungen in Amman, Beirut oder Erbil neu registrieren.

  1. Ich habe mich auf der Warteliste an der Auslandsvertretung in Riad registriert. Kann diese Registrierung nach Amman, Beirut oder Erbil übertragen werden?

Nein, eine Registrierung oder Buchung kann nicht an eine andere Auslandsvertretung übertragen werden. Wenn Sie noch keinen Termin mit Datum und Uhrzeit für die Beantragung Ihres Visums erhalten haben, stornieren Sie bitte die aktuelle Registrierung und registrieren sich an einer der Auslandsvertretungen in Amman, Beirut oder Erbil.

  1. Ich habe meinen Antrag im Auslandsportal an der Auslandsvertretung in Riad hochgeladen. Muss ich etwas tun?

Wenn Ihnen bereits ein Link zur Terminbuchung über das Auslandsportal bis zum 20.05.2026 zur Verfügung gestellt wurde, können Sie Ihren Antrag weiterhin an der Auslandsvertretung stellen. Wenn Ihnen im Auslandsportal noch keine Möglichkeit zur Terminbuchung gegeben wurde, beenden Sie bitte den aktuellen Prozess und starten das Verfahren neu im Auslandsportal für Amman, Beirut oder Erbil.

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