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Schengen-Visa

Schengen Visum

Schengen Visum, © colourbox

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Aktuelles

Visumpflicht

Staatsangehörige der EU-Staaten

Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum.

Staatsangehörige aus Nicht EU-Staaten

Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für Aufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.

Ob Sie ein Visum benötigen, erfahren Sie hier: Staatenliste zur Visumpflicht

Zuständigkeit zur Visumerteilung

Die Botschaft sowie das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland im Königreich Saudi-Arabien sind für die Visumerteilung verantwortlich.

Örtlich zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.

Botschaft Riad: Provinzen Dschauf, Qurayyat, Quasim, al-Mintaqa al-Scharqiya (Ostprovinz), Hail, al-Hudud al-Schamaliya (Nordgrenze), Riad.

Generalkonsulat Djidda: Provinzen Tabuk, Medina, Mekka, Baha, Asir, Nadjran und Djazan.

Sachlich zuständig ist die Auslandsvertretung desjenigen Schengen-Staates, in dessen Hoheitsgebiet das alleinige oder hauptsächliche Reiseziel liegt.

Antragsvorbereitung

Die Möglichkeit, Ihren Visumantrag online zu erstellen und das ausgefüllte und ausgedruckte Formular bei der Vorsprache beim Servicedienstleister mittels eines Barcodes elektronisch einlesen zu lassen, trägt wesentlich dazu bei, die Bearbeitungsdauer vor Ort zu reduzieren. Bitte nutzen dazu das elektronische Antragsformular „VIDEX“.

Antragsformulare und die Mindestanforderungen an Passfotos können Sie auch kostenlos in unserem Downloadbereich herunterladen.

Beantragung

Der Visumantrag kann bis zu 6 Monate vor der geplanten Reise gestellt werden. Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich beim nächstgelegenen Servicedienstleister mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Dabei werden biometrische Daten (Fingerabdrücke) erhoben, wenn dies in den vergangenen 59 Monaten nicht bereits erfolgt ist. In diesem Fall ist eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich. Ihren Antrag auf Schengenvisum können Sie über eines der Visaannahmezentren in Riad, Al-Khobar und Djidda einreichen.

Der Servicedienstleister unterstützt Sie während des Visumverfahrens. Er nimmt Ihren Antrag entgegen, prüft ihn auf Vollständigkeit, erhebt die Visum- und die Servicegebühren, leitet ihn an die deutsche Auslandsvertretung weiter und reicht ihren Reisepass anschließend an Sie zurück. Der Dienstleister hat keinen Einfluss auf die von der Auslandsvertretung getroffene Entscheidung über Ihren Antrag oder gegebenenfalls zusätzlich nachgeforderte Unterlagen.

Antragsverfahren

Die zuständige Auslandsvertretung entscheidet über die Visumerteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht nicht.

Das Vorliegen folgender Visumerteilungsvoraussetzungen muss von der Auslandsvertretung bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:

  • Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland

  • Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen

  • Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen,

  • Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.

Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte Person nachgewiesen werden. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des sich Verpflichtenden.

Personen, deren Einreise in den Schengen-Raum die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in den Schengen-Staaten gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten.

Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden dem Antragsteller die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jedem Antragsteller der Rechtsweg offen.

Bearbeitungsdauer

Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen bis zu 15 Kalendertage, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass während des laufenden Visumverfahrens grundsätzlich nicht an Sie herausgegeben werden kann. Bitte planen Sie Ihren Antrag so, dass Sie Ihren Pass im Bearbeitungszeitraum nicht benötigen.

Wichtige Hinweise

für syrische Staatsangehörige:

Syrische Reisepässe sind nur dann visierfähig, wenn sie vor der ausstellenden Behörde vom Passinhaber unterschrieben wurden. Sollte Ihr Reisepass diese Anforderung nicht erfüllen, dann wenden Sie sich bitte an die Syrische Botschaft in Riad / Manama zwecks Nachholung der Unterschrift.

für Palästinenser:
Sie können ein Schengenvisum nur beantragen, wenn Sie über ein von Deutschland anerkanntes Reisedokument verfügen. Dies sind zurzeit:

von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellter Reisepass oder „Travel Document“ nur dann, wenn die in dem Dokument aufgeführte ID-Nummer mit der Ziffer 4,8 oder 9 beginnt

von den ägyptischen Behörden erteiltes „Document de Voyage por les Réfugiés Palestieniens“ bzw. „Travel Document for Palestinian Refugees“ nur dann, wenn das Dokument einen Rückkehrsichtvermerk mit ausreichender Gültigkeitsdauer enthält und der Inhaber seinen Wohnsitz in Ägypten hat

von den jordanischen Behörden erteilter Fremdenpass (Reisepass der Serie „T“)

von den syrischen Behörden erteiltes „Document de Voyage pour les Refugies Palestiniens“ bzw. „Travel Document for Palestinian Refugees“, sofern Deutschland in den Geltungsbereich des Dokuments eingeschlossen ist (nur mit Visum)

für Somalier:
Bitte beachten Sie, dass von den somalischen Behörden nach dem 31.01.1991 erteilte Reisepässe und weitere Reisedokumente in Deutschland nicht anerkannt sind. Sie können mit einem solchen Dokument kein Schengenvisum beantragen.

Downloadbereich

Wie kann ich mich über das Verhalten von Botschafts- bzw. Konsulatspersonal, das Verhalten des externen Dienstleistungserbringers TLS Contact oder den Prozess der Visumantragstellung…

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