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Beglaubigungen und Beurkundungen
Im deutschen Recht gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden gibt: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, wann welche Form Anwendung findet.
Unterschriftsbeglaubigung
Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden. Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.
In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.
Einige Beispiele hierfür sind:
- Genehmigungserklärung bzw. Vollmachtsbestätigung: Jemand hat in Ihrem Namen einen Vertrag unterzeichnet oder eine Erklärung abgegeben, ohne vorab hierzu von Ihnen bevollmächtigt worden zu sein. Nun werden Sie gebeten, diese Erklärung nachträglich zu genehmigen, damit der Vertrag rechtliche Wirkung entfalten kann.
- einfache Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft wie
- Handelsregistereintragungen
- einfache Nachlassvollmachten - Beantragung eines Führungszeugnisses
- Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft
Hierzu gehören jedoch nicht: Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen – diese müssen in aller Regel notariell beurkundet werden.
Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:
- das zu unterzeichnende Dokument
- bei Genehmigungserklärungen auch den bereits geschlossenen Vertrag; bei Vollmachten Nachweis zum Wert des Rechtsgeschäfts
- ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis oder Iqama)
- falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten
- Wohnsitznachweis (Mietvertrag, Stromrechnung o.ä.)
Notarielle Beurkundung
Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notaren. Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet. Bitte klären Sie daher unbedingt vorab, ob die gewünschte Beurkundung durchgeführt werden kann.
Beispiele für zu beurkundende Rechtsgeschäfte sind:
- komplizierte Grundstücksgeschäfte
- Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
- Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
- eidesstattliche Versicherung (z. B. zum Personenstand, in Rentenangelegenheiten, bei Führerscheinverlust, etc.)
- Vaterschaftsanerkennung
- Unterhaltsverpflichtung
Terminvereinbarung für die Beurkundung
Jede Beurkundung muss vorbereitet werden und kann nur nach vorheriger individueller Terminabsprache vorgenommen werden.