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Zoll

Zollabzeichen auf einer grünen Jacke

Deutsches Zollabzeichen, © Bundeszollverwaltung

Artikel

Saudi-Arabische Zollvorschriften

Nähere Informationen finden Sie auf der Website der saudi-arabischen Zollbehörde: https://www.customs.gov.sa/en/declare


Deutsche Zollvorschriften

Wenn Sie nach Deutschland reisen, gelten die Zollvorschriften der Europäischen Union. Hier finden Sie zu einzelnen Themenbereichen Links zur Infoseite des deutschen Zolls.

Allgemeine zollrechtliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls unter www.zoll.de

Zollinformationen für Umzüge nach Deutschland

Wenn Sie Ihren Umzug nach Deutschland vor sich haben, sollten Sie sich ausreichend über die europäischen und deutschen Zollvorschriften informieren. Die Botschaft unterstützt Sie dabei mit der Ausstellung einer „Wohnsitzbescheinigung“ für die deutschen Zollbehörden. Dazu benötigen wir Ihren Pass, Iqama und eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers mit der Angabe wann Ihr Arbeitsverhältnis endet. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 20,- €. Die Bezahlung erfolgt - umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs - in saudischen Rial.

Detaillierte Auskünfte dazu, was zu Ihrem Umzugsgut gehören darf und ob Einfuhrsteuern entrichtet werden müssen, erhalten Sie auf der Internetseite des deutschen Zolls.

Zoll online - Was ist Übersiedlungsgut?

Als Reisender mit einem Wohnsitz in einem Nicht-EG-Mitgliedstaat können Sie in Deutschland umsatzsteuerfrei einkaufen. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Zolls unter

http://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html

Sollten Sie einmal nicht bei der Ausreise aus Deutschland in der Lage gewesen sein die Ausfuhrbescheinigung zu erhalten (z.B. wegen verspäteter Flüge oder geschlossener Zollstelle), können Sie die Ausfuhr auch in der Botschaft bescheinigen lassen. Dafür sollten Sie die ausgeführten Waren, sowie die Ausfuhrbescheinigungen oder Tax-Free-Cheques und Ihren gültigen Reisepass mitbringen. Die Bescheinigung kann aber nur bei eingetragenem Wohnsitz in Saudi-Arabien erfolgen.

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