Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Eheschließung in Saudi-Arabien
Eheschließung © picture alliance / ZB
Eheschließungen in Saudi-Arabien
Allgemeine Informationen zu Eheschließungen erhalten Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Eheschließungen in der deutschen Botschaft in Riad können NICHT vorgenommen werden.
Wenn Sie in Saudi-Arabien geheiratet haben, können Sie die Ehe in Deutschland registrieren lassen. Erforderliche Unterlagen zur Beurkundung einer ausländischen Eheschließung im deutschen Eheregister
- ausgefüllter, noch nicht unterschriebener Antrag
- Eheurkunde (je nach Ausstellungsland legalisiert und mit deutscher Übersetzung durch einen anerkannten Übersetzer bzw. Apostille oder Urkundenüberprüfung durch die deutsche Botschaft im Ursprungsland; bitte informieren Sie sich ggf. bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung)
- Geburtsurkunden der Eheleute (ggf. legalisiert/mit Apostille versehen und übersetzt)
- falls zutreffend: Heiratsurkunden und Auflösungsnachweise (Scheidungs- oder Sterbeurkunde) aller Vorehen
- deutsche Einbürgerungsurkunde, falls einer der Ehegatten eingebürgert wurde
- gültige Reisepässe
- Kopien der Iqamas
- Abmeldebescheinigung aus Deutschland
Es sind jeweils Originalunterlagen vorzulegen.
Die Botschaft behält sich vor, weitere Unterlagen, ggf. auch auf Anforderung des zuständigen Standesamts, nachzufordern.
Termine
Für die Beurkundung einer ausländischen Eheschließung im deutschen Eheregister an der Botschaft Riad buchen Sie bitte einen Termin.
Ehefähigkeitszeugnis
Beabsichtigen Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland die Ehe zu schließen, so benötigen Sie in aller Regel ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis, das vom zuständigen deutschen Standesamt an Ihrem (letzten) Wohnort in Deutschland ausgestellt wird.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie zuletzt in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet waren. Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit, weil Sie bisher noch nie in Deutschland gemeldet waren, so ist das Standesamt I Berlin zuständig.
Die für den Antrag benötigte Unterschriftsbeglaubigung und Beglaubigungen von Kopien können bei der Botschaft Riad durchgeführt werden.
Setzen Sie sich möglichst vorab mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland in Verbindung, um verbindliche Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen zu erhalten und das Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen.
Ledigkeitsbescheinigungen gibt es nach dem deutschen Recht übrigens nicht. Im Rahmen eines Antrags auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses verlangen deutsche Standesämter von deutschen Staatsangehörigen zuweilen zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung über den Personenstand (auch Familienstand, z. B. ledig, geschieden, verwitwet), wenn sie schon länger als sechs Monate im Ausland leben. In Einzelfällen fordert das deutsche Standesamt auch eine solche eidesstattliche Versicherung des/der ausländischen Verlobten. Sollte dies bei Ihnen zutreffen, so kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses in der Regel (in beglaubigter Form) erforderlich:
- Geburtsurkunden beider Verlobten
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Verlobten (z.B. Passkopien);
- falls einer der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
sofern ein Verlobter bereits einmal verheiratet oder verpartnert war:
-Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. vorherigen Lebenspartnerschaften und Auflösungsnachweise aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile bzw. Urteil über die Auflösung der Lebenspartnerschaft mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung)
- Abmeldebescheinigung des letzten deutschen Wohnorts bzw. Meldebescheinigung, falls ein Ehegatte noch in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist
Ledigkeitsbescheinigung des/der ausländischen Verlobten
Weitere Informationen
Eheschließungen können nur registriert werden, wenn das jeweils geltende Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde, beachtet wurde. Da in Deutschland Ehen ausschließlich von Standesbeamten rechtskräftig geschlossen werden können, sind auch nur solche Ehen registrierungsfähig. Von religiösen Vertretern in Deutschland geschlossene Ehen sind nicht registrierungsfähig.
Es wird daher ausdrücklich davon abgeraten, eine in Deutschland geschlossenen Imam-Ehe in Saudi-Arabien oder einem anderen Land registrieren zu lassen. Eine Registrierung führt zu einer sogenannten hinkenden Ehe. Die Beteiligten gelten in dieser Situation in Saudi-Arabien (oder einem anderen Land) als verheiratet, während die Anerkennung dieser Ehe in Deutschland ausgeschlossen ist. Eine erneute Heirat in Deutschland scheitert in der Regel daran, dass demjenigen Partner, dessen Heimatland die in Deutschland geschlossene Imam-Ehe anerkennt, kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen wird, da er dort bereits als verheiratet gilt.
Hinkende Ehen zu „heilen“ ist in der Regel ein langwieriges Unterfangen. Nicht selten muss zunächst die Imam-Ehe im anerkennenden Land geschieden werden, bevor schließlich eine international anerkannte Ehe geschlossen werden kann.